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Digitaler Dienst:
Einwilligungsverwaltung und -dokumentation
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 6 DSG-EKD i.V.m. § 5 Abs. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Statistische Web-Analyse
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Anbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Spendendienst
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Spendendienst
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Digitales Gemeindemanagement
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
User-Session-Verwaltung
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzuriff); § 6 Nr. 3, 4, 5, 6 DSG-EKD und § 49 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
-
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit (Audio-Blogging)
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Drittanbieter:
SoundCloud Global Limited & Co. KG, Deutschland
Digitaler Dienst:
Geodaten- und Standortverwaltung
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
Google Irland Limited, Irland
Digitale Dienste:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
Google Ireland Limited, Irland
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Datenübermittlung an Dritte:
Meta Platforms Ireland Limited, Irland
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Datenübermittlung an Dritte:
Vimeo LLC, USA
Digitaler Dienst:
Informations- und Nachrichtenservice des Südwestrundfunks
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Drittanbieter:
Südwestrundfunk, Deutschland
Digitaler Dienst:
Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)
Drittanbieter:
Meta Platforms Ireland Limited, Irland
Digitaler Dienst:
Informationsservice zur Bibel
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers
Datenübermittlung an Dritte:
Deutsche Bibelgesellschaft, Deutschland
Sie zählen zu den wichtigsten Gremien in der Landeskirche: Die Kirchengemeinderäte (KGR) leiten die Gemeinden vor Ort gemeinsam mit Pfarrerinnen und Pfarrern. Was macht dieses Amt aus? Was macht Freude, was macht es schwer? Warum lohnt sich die Arbeit? Warum sollten sich Interessierte 2025 bei der nächsten Kirchenwahl um das Amt bewerben? Darüber erzählen auf elk-wue.de in loser Folge Kirchengemeinderätinnen und -räte aus der württembergischen Landeskirche. Hier: Bernhard Bruchmann aus Eltingen.
Wie lange sind Sie schon Kirchengemeinderat?
Seit 23 Jahren.
Was hat Sie motiviert, sich in den KGR wählen zu lassen?
Ich war gerade in einer Phase der Umorientierung meines ehrenamtlichen Engagements und wurde vom Pfarrer angesprochen.
Was macht Ihnen Freude an der Arbeit im Gremium?
Die unterschiedlichen Menschen mit ihren unterschiedlichen Meinungen, ich lernte, wieviele unterschiedliche Sichtweisen es auf ein Thema geben kann.
Erinnern Sie sich an einen echten, persönlichen Highlight-Moment in Ihrer Arbeit als KGR?
In der Länge der Zeit gab es sehr viele solcher Momente. Aus der letzten Zeit ist mir besonders der Gottesdienst mit der “Inbetriebnahme“ unseres neuen Altars in Erinnerung.
Haben Sie einen oder mehrere persönliche Schwerpunktthemen in Ihrer Arbeit?
Als Vorsitzender beschäftigt einen die gesamte Bandbreite der Themen. Wichtig waren mir immer die Kinder- und Jugendarbeit und alle Veranstaltungen, die gemeinsam mit bürgerlichen Vereinen, bzw. der bürgerlichen Gesellschaft erfolgen – rausgehen aus der Blase.
Was macht es manchmal schwer?
Die Landeskirche hat derzeit zu viele Projekte gleichzeitig auf die Schiene und belastet damit nicht nur die ehrenamtlichen Mitarbeiter, sondern auch ihre Hauptamtlichen.
In Vakaturen, also wenn Pfarrstellen nicht besetzt sind, werden Ehrenamtlichen Aufgaben mit viel zu großer Verantwortung übertragen. Hier sollte dringend ein Procedere von Hauptamtlichen oder ehemals Hauptamtlichen geschaffen werden.
Was sollte man mitbringen für die Arbeit im KGR?
Aufgeschlossenheit, auch mal einen Kompromiss eingehen zu können. Sich eine klare Meinung zu Themen bilden, bei Abstimmungen möglichst ohne Enthaltungen auskommen.
Welche Sorgen sollte man sich nicht machen, wenn man über eine Kandidatur nachdenkt?
Man wird nicht gefragt, wie bibelfest man ist, auch nicht überprüft, wie oft man in die Kirche geht. Es wird auch viel gelacht im Gremium, während und nach der Sitzung, zumindest bei uns in Eltingen.
Was bedeutet die KGR-Arbeit für Sie persönlich?
Ich habe in den Sitzungen sehr viel gelernt über verschiedene Sichtweisen auf Themen und das von Menschen, die mit mir am Weinberg des Herrn arbeiten. Das gibt es in Vereinen oder Institutionen, in denen ich ehrenamtlich tätig war (Feuerwehr) in dieser Form nicht.
Wie würden Sie bei einer unentschlossenen Person um die Bereitschaft zur Kandidatur werben?
Ich würde ihr erzählen, wie unser Gremium arbeitet, und versuchen, ein Aufgabengebiet zu finden, Kinder, Jugend, Finanzen, etc. das ich ihr schmackhaft machen könnte.
Über Bernhard Bruchmann:
Sind Sie auch Mitglied eines württembergischen Kirchengemeinderats? Hätten Sie auch Lust, auf elk-wue.de über Ihre Arbeit zu erzählen? Dann laden Sie sich bitte den Fragebogen hier oder unter diesem Text herunter und senden ihn ausgefüllt per E-Mail an presse@elk-wue.de. Bitte schicken Sie uns auch ein Foto von sich mit, das wir auf elk-wue.de sowie in unseren verschiedenen Social Media-Kanälen nutzen dürfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne an presse@elk-wue.de.
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