Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen an die Vernetzte Beratung.
Durch Klick auf die schwarzen Pluszeichen öffnen Sie die jeweiligen Antworten auf die Fragen.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Anliegen in das Beratungsspektrum der Vernetzten Beratung passen, wenden Sie sich gerne an
unsere Servicestelle:
0711 2149-849
vernetzte-beratung
Es gibt einen umfangreichen Download-Bereich auf der Homepage der Vernetzten Beratung.
Dies können Sie, je nach Art der Beratung, über eines dieser Formulare tun:
> Antrag Beratung im Bereich Struktur und Pfarrdienst für Kirchengemeinden und Kirchenbezirke
> Antrag Beratung im Bereich ERV und AGL für Kirchenbezirke und bezirksübergreifend
> Antrag Beratung im Bereich GOW
Beratungsprozesse kosten Zeit und Kraft. Sie sind auf den erklärten Willen aller angewiesen, sich aktiv am Prozess zu beteiligen.
Darüber hinaus entstehen je nach Beratungsformat Kosten. Diese werden unterschiedlich finanziert:
In der Regel erfolgt eine erste Kontaktaufnahme durch die Servicestelle zur vorläufigen Klärung Ihres Anliegens.
Die Servicestelle leitet Ihre Beratungsanfrage weiter an den zuständigen Fachbereich der Vernetzten Beratung oder an ein Referat im Oberkirchenrat. Sobald klar ist, wer Ihren Prozess begleitet, erhalten Sie eine schriftliche Zusage, dass die Beratung starten kann. Die Beratenden nehmen mit Ihnen Kontakt auf und besprechen das weitere Vorgehen (Prozessauftakt, Beteiligte, Beratungsinhalte, Zeitschiene, Rahmenbedingungen, etc.).
Bei Prozessen im Bereich Strukturen, Pfarrdienst, OIKOS und ERV/AGL werden Dekanatamt und Evangelische Regionalverwaltung im gleichen Zuge darüber informiert.
Wenn Sie eine Anfrage haben, die in den Bereich der Gemeindeberatung fällt, wird diese an die GOW weitergeleitet.
Zu Beginn jeder Beratung wird gemeinsam vereinbart, welche Ziele erreicht werden sollen.
Die Beratung erfolgt inhaltlich ergebnisoffen (im Rahmen des rechtlich Möglichen) und kann mit oder ohne Beschlussfassung beendet werden. Der passende Zeitpunkt für einen Abschluss der Beratung wird gemeinsam vereinbart und ggf. im Verlauf des Prozesses situationsbezogen angepasst.
In der folgenden Arbeitshilfe finden Sie Informationen dazu.
Die Verbundkirchengemeinde ist eine spezifische Form der Gesamtkirchengemeinde. Pfarrstellen, Gottesdienstordnung, Personalanstellung und das Haushaltswesen sind immer der Verbundkirchengemeinde zugeordnet, die als neue Körperschaft die beteiligten Kirchengemeinden umfasst.
Die Gremiengröße im KGR richtet sich ab dem Zeitpunkt der nächsten Kirchenwahl nach der Anzahl der Gemeindeglieder innerhalb der Verbundkirchengemeinde.
Bei einer Gesamtkirchengemeinde bleibt die Zuordnung der Pfarrstellen und damit auch die Gottesdienstordnung immer in der Zuständigkeit der einzelnen Kirchengemeinden.
Wenn Kirchengemeinden ihre Struktur verändern wollen, muss ein Antrag, der sog. Beschlussantrag, an den Ev. Oberkirchenrat gestellt werden. Um diesen zu stellen, fasst jede beteiligte Kirchengemeinde für sich in einer öffentlichen KGR-Sitzung den entsprechenden Beschluss. Zuvor ist dazu eine Gemeindeversammlung abzuhalten oder die Gemeindeglieder müssen in anderer Form angemessen angehört werden, siehe auch § 32 Kirchengemeindeordnung (KGO).
Ein Antragschreiben an den Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart und folgende Anlagen:
Wenn Sie den Antrag im Rahmen eines Beratungsprozesses mit der Vernetzten Beratung stellen, muss er bis spätestens 30.06. eines Jahres über den Dienstweg (Dekanatamt) beim Ev. Oberkirchenrat eingegangen sein, damit die Strukturveränderung ab dem 01.01. des Folgejahres in Kraft treten kann.
Alle Beschlussanträge außerhalb eines Beratungsprozesses mit der Vernetzten Beratung müssen bis zum 28.02. eines Jahres über den Dienstweg (Dekanatamt) beim Ev. Oberkirchenrat eingegangen sein.
Hinweis: Im Jahr einer Kirchenwahl verschiebt sich je nach Wahltermin die Antragsfrist für alle Beschlussanträge nach vorne. Im Wahljahr 2025 ist die Frist der 28.02.2025.
Aus haushaltstechnischen Gründen ist der Umsetzungszeitpunkt immer der 01.01. eines jeden Jahres.
Unterjährig ist keine Umstellung möglich.
Eine Ortssatzung ist eine öffentlich-rechtliche Norm, also eine erlassene Regelung, die für die Gesamtkirchengemeinde, die Verbundkirchengemeinde oder die Kirchengemeinde und deren Bereich gilt. Die Kirchengemeinden können diese nach der Kirchengemeindeordnung (KGO) erlassen, um ihre Struktur zu definieren. Man könnte die Ortssatzung auch als „Verfassung“ der Kirchengemeinde bezeichnen.
In ihr werden der künftige Name der Gesamtkirchengemeinde, der Verbundkirchengemeinde oder der Kirchengemeinde, beschließende Ausschüsse und deren Zuständigkeiten und ggfs. die Sitzverteilung des Verbundkirchengemeinderats oder des Kirchengemeinderats geregelt.
Ja, die Ortssatzung kann durch Beschluss des zuständigen Gremiums geändert werden.
Wie?
Bei einer Gesamtkirchengemeinde oder einer Verbundkirchengemeinde mit einer zwei Drittel Mehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit (s. § 51 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung (KGO)).
Sind hierbei Fristen zu beachten?
Nein, aber in jedem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung des Oberkirchenrats (§ 58 KGO, § 51 Abs. 3. Satz 2 KGO).
Nein, die Mitglieder müssen nicht zurücktreten.
Die neue Sitzverteilung tritt erst mit der Kirchenwahl in Kraft. Bis dahin bilden die bisherigen Kirchengemeinderatsmitglieder der an der Strukturveränderung beteiligten Kirchengemeinden miteinander ein großes Übergangsgremium.
Die Gottesdienstordnung regelt grundsätzlich, wann und wo regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden und welches Pfarramt dafür zuständig ist (Kanzelrecht).
Dafür entwickeln die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde einen Entwurf. Nach der Abstimmung mit dem Dekanatamt wird der Kirchengemeinderat dazu angehört. Anschließend erlässt der Oberkirchenrat die Gottesdienstordnung.
Der Gottesdienstplan hält die tatsächlich an einem Gottesdienstort stattfindenden Gottesdienste in einem bestimmten Zeitraum fest. Er wird veröffentlicht z. B. im Gemeindebrief oder auf der Homepage und dient darüber hinaus der Erstellung von Mesner- und Organistenplänen.
Nein, grundsätzlich soll im Zuständigkeitsbereich eines Pfarramts verlässlich Gottesdienst gefeiert werden.
Dieser kann am Sonntag, wie auch unter der Woche stattfinden. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Pfarramts oder der Pfarrämter geregelt.
Doppeldienste sind möglich, ausnahmsweise an Heiligabend und Ostersonntag auch drei Gottesdienste.
Weitere Informationen finden Sie in der Anlage 3.5 zum PfarrPlan 2030.
In der Geschäftsordnung eines Pfarramts (GO) wird der örtliche Dienstauftrag eines Pfarrers oder Pfarrerin durch den Oberkirchenrat festgelegt.
Inhalte der GO sind unter anderem:
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Erstellen einer Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung einer Kirchengemeinde wird vom Kirchengemeinderat (KGR) erstellt und enthält Regelungen über die Geschäfte der Kirchengemeinde.
Sie kann jederzeit durch einen KGR-Beschluss (mit einfacher Mehrheit) geändert werden.
Inhalte können sein:
Kriterien für die besoldungsmäßige Einstufung der Gemeindepfarrstellen sind:
Beispiele:
Die häufig verwendete Bezeichnung Dekanat, gemeint ist hierbei der Dekanatsbezirk, bezeichnet den Visitationsbezirk des Dekans.
Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 2 Kirchenbezirksordnung (KBO), und umfasst den kirchlichen Gemeindeverband, der aus den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks gebildet ist. Die Kirchengemeinden beauftragen den Kirchenbezirk mit der Erfüllung von Aufgaben, z.B. Erwachsenenbildung, Diakonie, oder ähnliches.
Oikos ist die Immobilienstrategie der Ev. Landeskirche in Württemberg für den Umgang mit dem Gebäudebestand der Kirchengemeinden unter Berücksichtigung der bis 2040 zu erreichenden Klimaziele. Die Immobilienstrategie wird über die Kirchenbezirke organisiert. Ergebnisse und Ausblicke werden durch die Kirchenbezirke kommuniziert.
Siehe auch OIKOS (oikos-elk-wue.de)
Für Kirchengebäude, Gemeindezentren, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Kindergärten werden in OIKOS-Phase 1 der OIKOS-Studie der Gebäudezustand mit den daraus folgenden mittel- und langfristigen Investitionskosten, der Energieverbrauch sowie die Haushaltsrücklagen erhoben.
In der Folge werden die vorhandenen und erforderlichen Finanzmittel für den Gebäudebestand ermittelt und die Zuschussfähigkeit durch Kirchenbezirk und Ausgleichstock erörtert. Diese Erhebungen klären die Möglichkeiten für die Entscheidungen in den Kirchengemeinden.
Die Ergebnisse der OIKOS-Studie werden den Kirchenbezirken in einem einheitlichen Verfahren vorgestellt.
Im Rahmen der OIKOS-Strategie werden jeweils 3 moderierte (bevorzugt digitale) Informationsveranstaltungen der Vernetzten Beratung (Fachbereich OIKOS) auf Kirchenbezirksebene stattfinden. Darüber hinaus bietet die Vernetzte Beratung den Kirchenbezirken während des Prozesses eine flankierende Beratung zur Entscheidungsfindung an, bei der inhaltliche Impulse gesetzt werden, die die Entscheidungsfindung in den Gremien unterstützen können.
Nach Übergabe der OIKOS-Studie an den Kirchenbezirk wird die weitere Vorgehensweise und der Beratungsbedarf auf Kirchenbezirksebene abgestimmt. Die Kirchenbezirke erhalten nach der Übergabe der Datenanalyse bei Interesse den Link zur Antragsstellung für eine solche Beratung.
Das seitherige Beratungsformat in einzelnen Kirchengemeinden kann aus Kapazitätsgründen momentan nicht angeboten werden.
Im Rahmen der OIKOS- Strategie werden die vorhandenen und erforderlichen Finanzmittel für den Gebäudebestand ermittelt und die Zuschussfähigkeit durch Kirchenbezirk und Ausgleichstock erörtert. Diese Erhebungen klären die Möglichkeiten der Kirchengemeinden.
Eine Darstellung, welche Gebäude derzeit in welchem Sanierungsstand in welcher Verwaltungseinheit vorhanden sind, welche Gebäude zukünftig weiter, in welcher Weise und mit welchem Aufwand (auch im Hinblick auf Klimaneutralität bis 2040) genutzt werden sollen.
Hierbei sind grundsätzlich drei verschiedene Zeithorizonte zu berücksichtigen:
· kurzfristig: Haushaltskonsolidierung (Blick auf 1 Jahr)
· mittelfristig: Beantragung von Fördermitteln (Zuschüsse des Kirchenbezirks und Ausgleichstockmittel für Bauvorhaben (Blick auf 3-5 Jahre)
· mittel- bis langfristige Finanzplanung incl. Herstellung der Klimaneutralität bis 2040 (Blick auf 5-16 Jahre)
· langfristige Bewirtschaftungsmöglichkeit
Ziel ist die Entwicklung eines zukunftsfähigen, finanzierbaren, klimaneutralen Gebäudebestands, der die kirchliche Arbeit in attraktiven, ansprechenden Räumen ermöglicht. Nach der Fertigstellung eines Immobilienkonzeptes gelingt oft eine bessere Konzentration auf die Gemeindearbeit.
Damit eine Aussage zur Finanzierbarkeit des Immobilienbestands möglich ist, werden
analysiert bzw. mitbetrachtet.
Wenn in größeren Kirchengemeinden und Distrikten Immobilienkonzepte erarbeitet werden, müssen diese mit der Immobilienentwicklung der Kirchenbezirke (OIKOS-Strategie) in Einklang gebracht werden.
Um zu einem solchen Immobilienkonzept in einer größeren Kirchengemeinde oder einem Distrikt zu gelangen, können in einem ersten Schritt zunächst die Zustandsdaten der einzelnen Gebäude und deren momentane CO2-Emissionen herangezogen werden. Diese werden im Rahmen der OIKOS-Studie zur Verfügung gestellt und sind für weitere Überlegungen um eine Analyse der aktuellen Nutzung zu ergänzen.
In einem zweiten Schritt kann dann anhand verschiedener Zukunftsszenarien angedacht werden, wo zukünftig die inhaltlichen Schwerpunkte gesetzt werden, welche Gebäude erhalten werden sollen oder müssen, weil sie unverkäuflich sind, und an welchen Orten Konzentrationen oder Abgaben notwendig sind. Dabei ist auch zu klären, in welchem Umfang Finanzmittel für die klimagerechte Ertüchtigung sowie die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude künftig bereitstehen und in welchem Umfang eine Gebäudereduzierung erfolgen muss.
In einem dritten Schritt werden dann konkrete Optionen, die einzelne Gebäude betreffen, auf Umsetzbarkeit geprüft und bewertet.
Ebenso werden die finanziellen Möglichkeiten einbezogen und mögliche Fördermittel bzw. Zuschüsse mit der Evangelischen Regionalverwaltung und Referat 8.1 abgeklärt, wenn durch Gebäudekonzentration Baumaßnahmen anfallen und diese nicht durch Verkaufserlöse ganz finanziert werden können. Nach Abschluss der Klärungen können dann die Verabschiedung der Konzeptionen und folgend die Umsetzung erfolgen.
Vertiefende Beratungen zu größeren Gebäudekomplexen und eventuell eine vergleichende Betrachtung von Gebäuden ähnlichen Zustands kann nach Absprache mit dem Kirchenbezirk durch Referat 8.2 erfolgen. Die Beratungstiefe richtet sich nach den Kapazitäten der Bauberatung.
Um die Nachvollziehbarkeit des Prozesses zu verbessern und damit die Akzeptanz des Ergebnisses durch Transparenz zu fördern, ist auf eine gut abgestimmte Kommunikation, eine vorausschauende Öffentlichkeitsarbeit und ein angemessenes Beteiligungskonzept der Gemeinde zu achten, z. B. durch Gemeindeversammlungen. Informieren, Austauschen, Zuhören, Vermitteln und Verdeutlichen sind wesentliche Zutaten für die Entwicklung eines tragfähigen Konzeptes.
Die Entscheidung liegt letztlich in der Kompetenz des gewählten Kirchengemeinderats, der die Verantwortung für zukunftsfähige Räume und Gebäude trägt.
Ein solcher Prozess ist vielschichtig, und oft werden sachliche Argumentationen durch Emotionen beeinflusst, insbesondere wenn geliebte Gebäude aufgegeben werden sollen und sich Widerstand zeigt. Diesem sollte offen begegnet werden, ohne dass das langfristige Ziel einer Optimierung und Konsolidierung des Gebäudebestands aus den Augen verloren wird. Auch für manchen äußerst schwierigen Fall ließen sich schon Lösungen finden, wenn die Bereitschaft dazu vorhanden war.
Es kann hilfreich sein, bei einer Immobilienkonzeption Strukturüberlegungen einzubeziehen. Dabei wird geprüft, ob eine Kirchengemeinde mit einer anderen Kirchengemeinde auch über den Immobilienbereich hinaus zusammenarbeiten kann, z. B. in Form einer fusionierten Kirchengemeinde, einer Verbund-, oder Gesamtkirchengemeinde.
Nähere Informationen zur OIKOS-Immobilienstrategie sowie Arbeitshilfen und best-practice-Beispiele finden Sie unter www.oikos-elk-wue.de. Das Informationsangebot auf der Homepage wird laufend ergänzt und angepasst.
Weitere Fragen und Antworten zu OIKOS finden Sie auf der Homepage von OIKOS.
Hier der direkte Link zu den FAQs auf der Homepage von OIKOS
Die Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Ev. Landeskirche in Württemberg (GOW) berät seit fast 30 Jahren im Auftrag der Landeskirche Kirchengemeinden und Einrichtungen in Veränderungsprozessen. Mehr als 50 Beratende engagieren sich hier nebenberuflich. Seit 2022 ist die GOW ein Fachbereich in der Vernetzten Beratung.
In den Beratungsprozessen bei der Gemeindeberatung geht es um alle Fragen der Gemeinde- und Organisationsentwicklung. Außerdem berät die GOW in Konflikten, moderiert KGR-Klausuren, bietet Milieuberatung an und Tagungen sowie Prozesse zum Thema Geistlich Leiten. Auch das Coaching von KGR-Vorsitzenden gehört zum Aufgabenbereich der GOW.
Die Gemeindeberatung begleitet auf systemischer Basis und vor dem Hintergrund des christlichen Menschenbilds. Bei Bedarf kann bei GOW Beratungsprozessen eine Fachberatung zu den betreffenden Themen punktuell hinzugezogen werden. Gemeindeberatung ist vertraulich. Informationen werden nur nach Rücksprache weitergegeben.
Die Beratenden der GOW verfügen alle über eine systemische Ausbildung und sind nebenberuflich tätig. Sie beraten nach den Honorarsätzen der GOW.
Weitere Infos finden Sie auf der GOW-Website.
Das Aufgabenfeld der Assistenz der Gemeindeleitung ist laut Kirchlicher Anstellungsordnung (KAO) eine Kombination aus den folgenden Aufgabenbereichen.
Die Aufgabenbereiche können separat oder in Kombination, einzeln oder im Team versorgt werden.
Sekretariat
Finanzen-Personal-Bauen