Am 30. November 2025 werden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die ca. 7.000 Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte der rund 1.000 Gemeinden gewählt sowie 90 Landessynodale für das Kirchenparlament.
Ob als Kandidierende oder Wählende haben württembergisch-evangelische Gemeindeglieder bei der Kirchenwahl die Möglichkeit, das Geschehen in ihrer Gemeinde und der ganzen Landeskirche durch ihre Kandidatur und ihre Stimme mitzubestimmen.
„Nutzen Sie diese Chance und gestalten Sie die Zukunft Ihrer eigenen Gemeinde und die der württembergischen Landeskirche aktiv mit!“, betont Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl in seinem Wahlaufruf zur Kirchenwahl 2025.
Die Suche nach Kandidierenden beginnt bereits jetzt in den Gemeinden. Bis zum 7. September besteht die Möglichkeit, sich für die Kandidatur für den Kirchengemeinderat aufstellen zu lassen.
„Als Mitglied des Kirchengemeinderats tragen Sie zu allen wichtigen Entscheidungen in Ihrer Kirchengemeinde bei, gestalten aktiv mit und können viele eigene Ideen umsetzen. Sie treffen auch Entscheidungen, die langfristige Auswirkungen haben. Ein Amt mit großer Verantwortung, aber auch mit viel Freude am Tun. Bringen Sie Ihre Persönlichkeit, Ihre Wünsche und Ziele in dieses Amt ein – unsere Kirche lebt von der Vielfalt.“
Welche Aufgaben hat der Kirchengemeinderat?
Der Kirchengemeinderat leitet die Gemeinde und ist mitverantwortlich für die Wahrnehmung der örtlichen Gottesdienstordnung. Außerdem führt dieses Gremium den Haushalt der Kirchengemeinde und verwaltet das Ortskirchenvermögen einschließlich der unselbstständigen Stiftungen der Kirchengemeinde.
Was ist die Landessynode?
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist die gesetzgebende Versammlung der Kirchenleitung. Sie kommt in der Regel dreimal pro Jahr zur Sitzung zusammen. Zu ihren Aufgaben gehört neben der Wahl des Landesbischofs auch die kirchliche Gesetzgebung. Sie beschließt beispielsweise den landeskirchlichen Haushaltsplan und regelt die Verwendung der Kirchensteuergelder.
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden können alle wahlberechtigten Mitglieder einer Kirchengemeinde, die am 30. November 2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, das Gelübde abzulegen, das für Mitglieder eines Kirchengemeinderats oder der Landessynode bestimmt ist, und die auf einem gültigen Wahlvorschlag stehen.
Wer darf wählen?
Alle evangelischen Gemeindemitglieder sind aktiv wahlberechtigt – auch Angehörige anderer Nationalitäten –,
Wie stimmt man ab?
Wahlberechtigte haben so viele Stimmen, wie Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind. Dabei können die Stimmen innerhalb des Gesamtwahlvorschlags auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren), sofern solche bestehen. Außerdem darf jede Wählerin und jeder Wähler jeder einzelnen Kandidatin und jedem einzelnen Kandidaten bis zu zwei Stimmen geben (kumulieren), soweit zwei Stimmen zur Verfügung stehen und die Gesamtstimmenanzahl nicht überschritten wird.
Wahllokal oder Briefwahl?
Dieses Jahr werden allen Wahlberechtigten automatisch Briefwahlunterlagen zugesandt. Diese können kostenfrei versendet werden. Dennoch ist es möglich auch vor Ort im jeweiligen Wahllokal seine Stimme abzugeben. Eine weitere Variante stellen die sogenannten Briefwahlkästen dar. Hier können die Wähler und Wählerinnen ihre Briefwahlunterlagen vor Ort einwerfen.
Kirchengemeinden sind herzlich eingeladen, Texte wie diesen von www.elk-wue.de in ihren eigenen Publikationen zu verwenden, zum Beispiel in Gemeindebriefen. Sollten Sie dabei auch die zugehörigen Bilder nutzen wollen, bitten wir Sie, per Mail an kontakt
Was es mit der Kirchensteuer auf sich hat, wie sie bemessen wird und welche positiven Effekte die Kirchen mit der Kirchensteuer an vielen Stellen des gesellschaftlichen Lebens erzielen, erfahren Sie auf www.kirchensteuer-wirkt.de.