Es war ein weiter Weg, bis die evangelische Landeskirche im Königreich Württemberg eine gewählte Vertretung aller Kirchenglieder bekam, die Landessynode. Am 18. Februar 1869 tagte sie zum ersten Mal in der Stuttgarter Schlosskirche.
Das Herzogtum war seit der Reformation ein evangelisches Staatswesen, das neue Königreich ab 1806 nicht mehr. Zwar war der König weiterhin das Oberhaupt der evangelischen Kirche, die Kirchenleitung aber ging an ein Ministerium über. 50 Jahre dauerte die Diskussion über eine angemessene Vertretung der Kirchengenossen gegenüber der Kirchenleitung.
Im Zuge einer zunehmenden Demokratisierung der Gesellschaft – im Jahr des synodalen Beginns gründete August Bebel die sozialdemokratische Partei - suchten auch die drei kirchlichen Ebenen, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke („Diözesen“) und Landeskirche nach Gremien, die ihre Anliegen beraten sollten. König Wilhelm I., wollte jedoch, schockiert von den Ereignissen der versuchten Revolution von 1848, demokratische Entwicklungen für die Kirche nicht fördern. Jedoch wurde für die Kirchengemeinden 1851 ein Pfarrgemeinderat eingeführt, aus dem später der Kirchengemeinderat wurde. Das Wahlrecht hatten, wie nachher bei der Synode, aktiv nur Männer ab 30, passiv Männer ab 40 Jahren. Ein Frauenwahlrecht gab es erst ab 1918. Somit galt noch immer, dass die Kirche von Frauen getragen und von Männern geleitet wurde. Auf der Ebene der Kirchenbezirke entstand 1854 eine „Diözesansynode“, delegiert aus den Pfarrgemeinderäten. Auf der Landesebene brauchte es einen Wechsel des Kirchenoberhaupts. Erst König Karl, der ab 1864 regierte, befürwortete eine Verselbständigung der Kirchen als zeitgemäß.
Die Synode tagte erstmals am 18. Februar 1869 in der Stuttgarter Schlosskirche und setzte sich aus 25 geistlichen und 25 weltlichen Mitgliedern zusammen, die durch die Diözesansynoden gewählt wurden. Es gab Kommissionen für Lehre und Kultus, Christliches Leben und Armenpflege, Kirchenrechtliche Gegenstände sowie Ökonomische Angelegenheiten.
Erst ab 1888 konnte die Synode kirchliche Gesetze erlassen. Mit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 bedurfte es einer eigenen Kirchenverfassung. Danach nahm der Landeskirchentag ab 1924 auch das ‚Königsrecht‘ zum Haushalt wahr. Erstmals wurde die Synode nun in Urwahl von allen Kirchengliedern gewählt, bis heute eine Besonderheit innerhalb der Evangelischen Kirche in Deuschland. Die Verantwortung für das Ganze bestimmte die Beratungen, der Einfluss der Württemberg prägenden Theologien und Frömmigkeiten trat dahinter noch zurück. Erst zur 7. Landessynode ab 1964 entstanden die Gesprächskreise, die die jeweiligen Einzelinteressen und die Vertretung für alle „Kirchengenossen“ – und inzwischen auch der Kirchengenossinnen – zusammenzuhalten hatten, denn, wie Landesbischof Theo Sorg (Mitglied der 8. Landessynode) sagte: „Zusammenhalten ist in Württemberg schon viel!“
Dr. Wolfgang Schöllkopf
Landeskirchlicher Beauftragter für württembergische Kirchengeschichte