Einwilligungsverwaltung

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  • EMH - Einwilligungsverwaltung

    Digitaler Dienst:
    Einwilligungsverwaltung und -dokumentation

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 6 DSG-EKD i.V.m. § 5 Abs. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • FundraisingBox

    Digitaler Dienst:
    Spendendienst

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • Twingle

    Digitaler Dienst:
    Spendendienst

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 Nr. 5, 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • ChurchTools

    Digitaler Dienst:
    Digitales Gemeindemanagement

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzugriff); § 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • Matomo

    Digitaler Dienst:
    Statistische Web-Analyse

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Anbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

  • User Session Management

    Digitaler Dienst:
    User-Session-Verwaltung

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (Anbieterzuriff); § 6 Nr. 3, 4, 5, 6 DSG-EKD und § 49 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    -

Weitere Dienste

  • SoundCloud

    Digitaler Dienst:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit (Audio-Blogging)

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers

    Drittanbieter:
    SoundCloud Global Limited & Co. KG, Deutschland

  • Google Maps

    Digitaler Dienst:
    Geodaten- und Standortverwaltung

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    Google Irland Limited, Irland

  • YouTube

    Digitale Dienste:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    Google Ireland Limited, Irland

  • Facebook

    Digitaler Dienst:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

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    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Datenübermittlung an Dritte:
    Meta Platforms Ireland Limited, Irland

  • Vimeo

    Digitaler Dienst:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Datenübermittlung an Dritte:
    Vimeo LLC, USA

  • Südwestrundfunk

    Digitaler Dienst:
    Informations- und Nachrichtenservice des Südwestrundfunks

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers

    Drittanbieter:
    Südwestrundfunk, Deutschland

     

  • Instagram

    Digitaler Dienst:
    Soziale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff) gekoppelt mit § 6 Nr. 2 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers (vgl. Datenschutzinformationen)

    Drittanbieter:
    Meta Platforms Ireland Limited, Irland

     

  • Bibel Online

    Digitaler Dienst:
    Informationsservice zur Bibel

    Rechtsgrundlage:
    § 25 Abs. 1 TDDDG (Drittanbieterzugriff); keine personenbezogene Folgeverarbeitung in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Website-Betreibers

    Datenübermittlung an Dritte:
    Deutsche Bibelgesellschaft, Deutschland

„Ein Sprecher der Bekennenden Kirche“

150. Geburtstag von Theophil Wurm (1868 - 1953)

Er war Kirchenpräsident und Landesbischof in Württemberg, Unterzeichner des Stuttgarter Schuldbekenntnisses und Mitbegründer und erster Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland. Am 7. Dezember vor 150 Jahren ist Theophil Wurm geboren.

Theophil Wurm

1868 wurde Theophil Wurm in Basel geboren. Sein Vater Paul war zu dieser Zeit theologischer Leiter am Missionshaus der Basler Mission, seine Mutter Regula stammte aus Chur. Nach dem Studium der evangelischen Theologie in Tübingen und einer achtjährige Vikariatszeit wirkte er ab 1899 bei der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart. 1900 heiratete er die aus Blaubeuren stammende Marie Bruckmann; das Ehepaar hatte vier Kinder. 1913 wurde er zweiter Pfarrer in Ravensburg, 1920 Dekan in Reutlingen und 1927 Prälat von Heilbronn. Wurms konservative Grundeinstellung zeigte sich in seiner Abgeordnetentätigkeit in der verfassungsgebenden Versammlung und im ersten Landtag Württembergs sowie in seiner Mitgliedschaft in der – pietistischen – Gruppe im Landeskirchentag ab 1925.

1929 wurde Wurm zum Kirchenpräsident gewählt; ab 1933 mit dem Titel Landesbischof. Wurm, der nie ein positives Verhältnis zur Weimarer Republik gefunden hatte, sympathisierte zunächst mit der nationalsozialistischen Bewegung, schien diese doch in seinen Augen eine christlich geprägte Volksgemeinschaft anzustreben. Zudem war es für Wurm zentral, dass die Kirche nicht nochmals, so wie im 19. Jahrhundert im Blick auf die Arbeiterschaft, abseits stand. Auch den Deutschen Christen begegnete er wohlwollend, schien doch nun eine großangelegte Volksmission möglich zu werden. Die Zeit der Euphorie währte jedoch nur kurz: Hatte Wurm zunächst noch den Kandidaten der Deutschen Christen für das Reichsbischofsamt, Ludwig Müller, unterstützt, so erkannte er nur zu bald dessen ungenügende theologische Kompetenz und dessen vornehmlich auf Machtgewinn und -erhalt ausgerichtetes Handeln.

Als Müller auch die württembergische Landeskirche gleichschalten wollte, sammelte sich im April 1934 bei einem Gottesdienst Wurms im Ulmer Münster die kirchliche Opposition, die sich dann im Mai 1934 auf der Barmer Bekenntnissynode mit der Barmer Theologischen Erklärung ihr Grunddokument gab. Wurm stieg rasch zu einem der Sprecher der Bekennenden Kirche auf, zumal der Reichsbischof im Herbst 1934 einen zweiten Versuch unternahm, Wurm zu beseitigen. Der mit Hausarrest Belegte erhielt jedoch durch die Gemeindeglieder massive Unterstützung. Der sogenannte Führerempfang am 24. Oktober beendete den Hausarrest. Im Folgenden war Wurm auf die Sicherung der Landeskirchen bedacht, weshalb er auch bereit war, mit dem vom Staat ernannten Reichskirchenminister zusammenzuarbeiten. Dies brachte ihm nicht nur massive Kritik seitens der württembergischen Sozietät ein, sondern führte letztlich auch zur Spaltung der Bekennenden Kirche in einen „radikalen“ und einen lutherischen Flügel: Wurm war Mitglied des Lutherischen Rates. Da Wurm den nationalsozialistischen Staat nach Römer 13 als Obrigkeit verstand, sah er sich nur berufen, ihm gegenüber ein Wächteramt auszuüben. Ab 1938 häuften sich seine mahnenden Eingaben an nationalsozialistische Funktionsträger (trotz einer antijüdische Grundhaltung 1938 verhaltener Protest wegen der Zerstörung der Synagogen; 1940 Intervention gegen die Tötung „unwerten Lebens“; 1941 Eingaben gegen die Kürzung von Staatsleistungen, den Einzug der Seminare sowie gegen das Verbot der evangelischen Presse; 1942 Verweis auf das 5. Gebot angesichts der ruchbar gewordenen Massenhinrichtungen von Juden im Osten). Zwar hatte Wurm seine Proteste nicht öffentlich ausgesprochen, doch viele zirkulierten in Abschriften und wurden im Ausland bekannt gemacht. Im Übrigen nahm die württembergische Landeskirche anderenorts verfolgte Theologen auf, darunter auch Christen jüdischer Herkunft. Ab 1943 initiierte Wurm das Kirchliche Einigungswerk und legte damit die Basis für die im August 1945 in Treysa vollzogene Neuordnung der evangelischen Kirche. Auf der 2. Sitzung des vorläufigen Rates der EKD, zu dessen Vorsitzenden Wurm gewählt worden war, wurde im Oktober 1945 die Stuttgarter Schulderklärung verabschiedet. Befremdlich waren zum Teil Wurms Äußerungen in Entnazifizierungsverfahren und seine Kritik an den Siegermächten. 

1948 trat er als Landesbischof zurück; er verstarb am 28. Januar 1953 in Stuttgart. 

Professor Dr. Siegfried Hermle

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