Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl hat am Freitag, 13. Dezember 2024, sowohl die Mitglieder und Stellvertretenden der 12. Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie in Württemberg - als auch des 12. Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz verpflichtet.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen (z. B. Übernahme von Tarifabschlüssen, Vergütungsgruppenplänen usw.) betreffen. Sie wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung und bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen über das Dienstverhältnis der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit. Auch bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer ist sie zu hören.
Auch diakonische Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes Württemberg sind, sind verpflichtet, mit ihren privatrechtlich Angestellten Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge so zu ändern, dass der Mindestinhalt der Arbeitsverträge mit den Beschlüssen und Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz übereinstimmt.
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist zur Regelung des Arbeitsrechtes aller privatrechtlich angestellten kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zuständig.
Der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat das Letztentscheidungsrecht über Anträge, über die kein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande gekommen ist bzw. über Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, gegen die Einwendungen erhoben worden sind.
Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz und die Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Wegen der notwendigen Neutralität dürfen sie weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch während der Dauer ihrer Amtszeit dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.
Schon am 4. Mai wurden Dr. Eberhard Natter (66) und Daniel Obst (50) von Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl als Vorsitzende Richter am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten eingesetzt und verpflichtet. Beide Vorsitzenden Richter üben ihre Aufgabe im Ehrenamt aus.
Kirchengemeinden sind herzlich eingeladen, Texte wie diesen von www.elk-wue.de in ihren eigenen Publikationen zu verwenden, zum Beispiel in Gemeindebriefen. Sollten Sie dabei auch die zugehörigen Bilder nutzen wollen, bitten wir Sie, per Mail an kontakt
Was es mit der Kirchensteuer auf sich hat, wie sie bemessen wird und welche positiven Effekte die Kirchen mit der Kirchensteuer an vielen Stellen des gesellschaftlichen Lebens erzielen, erfahren Sie auf www.kirchensteuer-wirkt.de.