Stuttgart/Schwäbisch Gmünd. In Schwäbisch Gmünd hat am Dienstag die Synode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit mehr als zwei Drittel der Stimmen das EKD-Pfarrdienstgesetz beschlossen. Damit haben nahezu alle EKD-Gliedkirchen der Vereinheitlichung des Gesetzes zugestimmt, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten soll. Im Gesetzgebungsverfahren hat die württembergische Landeskirche besondere Ausnahmeregelungen ausgehandelt.
Mit dem neuen Gesetz geben die Landeskirchen die Gesetzgebungsgewalt für das Pfarrdienstrecht an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ab. Das neue Gesetz regelt zum Beispiel die Begründung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses sowie die Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer.
Die württembergische Landeskirche und ihre Landessynode haben auf die aktuelle Fassung des EKD-Gesetzes maßgeblich Einfluss genommen und Öffnungsklauseln für spezielle Regelungen durchgesetzt, zum Beispiel die zur Versetzung und zum Wartestand von Pfarrerinnen und Pfarrern.
Im Blick auf den Paragraphen 39 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD, der die Frage des Zusammenlebens im Pfarrhaus regelt, bleibt es dabei, dass dies von der Landeskirche bestimmt wird. Damit bleibt auch hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Pfarrhäusern in der württembergischen Landeskirche alles wie bisher: Sie sind grundsätzlich ausgeschlossen, aber in bestimmten Ausnahmefällen bei Zustimmung der Gremien der örtlichen Kirchengemeinde und des Oberkirchenrats möglich.
Was konfessionsverschiedene bzw. interreligiöse Ehen angeht, die in Paragraph 39 Absatz 2 des EKD-Pfarrdienstgesetzes geregelt sind, enthält das EKD-Gesetz dieselben drei Elemente wie das württembergische: den Grundsatz für den Regelfall, dass der Ehepartner einer Pfarrerin oder eines Pfarrers evangelisch sein soll, zweitens die Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall und drittens das Erfordernis der förmlichen Zulassung einer solchen Ausnahme durch den Oberkirchenrat.
Auch mit dem EKD-Gesetz regelt die Landeskirche weiterhin in eigener Verantwortung Ausbildung und Prüfungen, Besoldung, Versorgung, die Errichtung und Besetzung von Stellen sowie Haushalt, Visitationen und Lehrbeanstandungsverfahren.
Hintergrund des EKD-Pfarrdienstrechts ist der Wunsch nach einem EKD-weiten Rechtsraum, der eine einheitlichere Behördenpraxis, umfangreichere Rechtsprechung und eine tiefer gehende wissenschaftliche Aufarbeitung ermöglicht. Außerdem erleichtert das neue EKD-Gesetz Pfarrerwechsel zwischen den Landeskirchen und die Gesetzgebungsarbeit.
Oliver Hoesch
Sprecher der Landeskirche