Am Dienstagmorgen wird bei der Herbsttagung der Landessynode der TOP 9 aufgerufen: „Kirchliches Gesetz zur Änderung der Ordnung der kirchlichen Trauung“. Damit kommt eine jahrelange, in den verschiedensten Bereichen unserer Landeskirche intensiv und kontrovers geführte Debatte zur synodalen Aussprache und Abstimmung. Damit jede und jeder wissen kann, was zur Abstimmung steht, veröffentlichen wir die entsprechenden Dokumente bereits vor der Synode.
Den Synodalen liegen zwei Gesetzentwürfe vor. Der zuerst verhandelte („Kirchliches Gesetz zur Änderung der Ordnung der kirchlichen Trauung“) ist von 31 Synodalen des Gesprächskreises „Offene Kirche“ unterzeichnet. Er zielt auf die vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren und sieht dafür eine Änderung der Trauordnung vor. Er wird am Dienstagmorgen durch den Gesprächskreis „Offene Kirche“ eingebracht. Dann nehmen Rechtsausschuss und Theologischer Ausschuss der Synode Stellung dazu. Der anschließenden Debatte folgt die Abstimmung in der sogenannten „1. Lesung“. In dieser ersten Lesung ist eine einfache Mehrheit für die Zustimmung ausreichend. Sollte diese einfache Mehrheit erreicht werden, gibt es am Folgetag die sogenannte „2. Lesung“.
Unter TOP 10 „Kirchliches Gesetz zur Einführung einer Ordnung der Amtshandlung anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der Begründung einer eigetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer Lebenspartnerschaf in eine Ehe“ bringt der Oberkirchenrat seinen Gesetzentwurf ein. Dieser Entwurf sucht nach einer Regelung, die alle Gesprächskreise mittragen können. Er ermöglicht es den Kirchengemeinden, einen Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zweier Personen gleichen Geschlechts einzuführen. Es soll also der Grundsatzbeschluss für eine neue Amtshandlung getroffen werden, für die rasch eine neue Agende erarbeitet werden soll.
Wenn dieser Gesetzentwurf beschlossen würde, hätten Gemeinden die Möglichkeit, diese neue Amtshandlung in ihre Gottesdienstordnung aufzunehmen. Das passiert nicht automatisch, sondern auf Antrag des Pfarramts. Gibt es in einer Gemeinde mehrere Pfarrämter, müssen mindestens drei Viertel der Stelleninhaber den gemeinsamen Antrag für einen solchen Gottesdienst gemeinsam stellen. Außerdem bedarf es dann eines Beschlusses des Kirchengemeinderats, für den eine ¾ - Mehrheit erforderlich ist. Der Gesetzentwurf regelt, dass niemand verpflichtet ist, diesen Gottesdienst zu halten oder an ihm mitzuwirken. Überall dort, wo ein solcher Gottesdienst nicht ermöglicht wird, bleibt es bei der bisherigen Praxis, der Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare in der Seelsorge, die mit einer Segnung verbunden sein kann.
Auch bei diesem Gesetzentwurf gibt es nach der Einbringung durch den Oberkirchenrat eine Stellungnahme des Rechtausschusses und des Theologischen Ausschusses. Es folgt die Aussprache und erste Lesung. Auch hier ist in der ersten Lesung eine einfache Mehrheit der Synodalen (bei Anwesenheit aller 98 Synodalen entspricht das mindestens 50 Stimmen) notwendig.
Sollte es für keinen der beiden Vorschläge eine einfache Mehrheit geben, ist das Gesetzgebungsverfahren an dieser Stelle zu Ende und es gibt auch keine Zweite Lesung.
Andernfalls wird Mittwoch früh geheim abgestimmt. In der zweiten Lesung ist dann eine 2/3-Mehrheit, also eine Zustimmung von 66 der 98 Synodalen, erforderlich. Mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses rechnen wir – wenn alles planmäßig verläuft – gegen Mittag.