23.07.2024

Vereinfachte Gemeindegründungen für Landeskirchliche Gemeinschaften

V.l.n.r.: Steffen Kern (Evangelischer Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V.), Regine Mohr (Aidlinger Diakonissen), Gottfried Holland (Gnadauer Brasilien-Mission e.V.), Gabriel Weidelich (Pregizer Gemeinschaft), Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl (vorne), Matthias Hanßmann (Die Apis), Ralf Dörr (Ev. Missionsschule Unterweissach), Dr. Johannes Reinmüller (Süddeutscher Gemeinschaftsverband), Markus Deuschle (Deutscher EC-Verband)

Sommersynode stimmt Gesetz zu den Landeskirchlichen Gemeinschaften mit großer Mehrheit zu.

Eine Gesetzesnovelle ermöglicht es Landeskirchlichen Gemeinschaften, künftig leichter eigene Gemeinden zu gründen. Die Landessynode hat dem Kirchlichen Gesetz zu den Landeskirchlichen Gemeinschaften mit großer Mehrheit zugestimmt, das am 1. September 2024 in Kraft tritt.

Der Pietismus hat einen festen Platz in Württemberg. Bereits am 10. Oktober 1743 wurde für das Herzogtum Württemberg das „General-Rescript, betreffend die Privat-Versammlungen der Pietisten“ erlassen. 250 Jahre später, 1993, wurde die gegenseitige Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und landeskirchlichen Gemeinschaften, das sogenannte „Pietisten-Reskript 1993“, unterzeichnet. Am 12. April 2000 verabschiedete der Oberkirchenrat in Absprache mit Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden die Grundsätze zur Bildung von Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.  

Auf der Sommertagung 2024 stimmten die Synodalen nun einer Neufassung dieses Gesetzes zu.  

Der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses, Martin Plümicke berichtete, dass sich die Rahmenbedingungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften genauso wie die grundsätzliche kirchliche Landschaft verändert habe. Bisherige Strukturen und Angebote fänden weniger Anklang als früher, während gleichzeitig die Bestrebungen, eigene Gemeinden zu bilden, in den Landeskirchlichen Gemeinschaften zunähme.

Die Änderungen im Überblick:

  • Gemeinschaftsgemeinden können durch die Einrichtung eines personalen Seelsorgebezirkes durch den Oberkirchenrat gegründet werden.
  • In diesen Gemeinden vorgenommene Taufen führen automatisch zur Mitgliedschaft in der Landeskirche.
  • Pfarrpersonen dieser Gemeinden müssen gleichzeitig Mitglied der Landeskirche sein.
  • Das Abendmahl darf nur von durch die Landeskirche befähigten Personen durchgeführt werden.

Hinweis für Kirchengemeinden

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