Vor gut zwei Monaten hat die Landessynode ein Gesetz beschlossen, nach dem in bis zu einem Viertel der württembergischen Kirchengemeinden Gottesdienste zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare möglich werden können. Sollte diese Zahl erreicht sein, befasst sich die Landessynode erneut mit dem Thema. Diesem von der Landessynode mit Zwei-Drittel-Mehrheit getragenen Gesetzesbeschluss gingen ausführliche Beratungen zwischen den Gesprächskreisen im Theologischen Ausschuss und im Rechtsausschuss voraus, die das Gesetz gegenüber seiner Einbringung im November 2018 überarbeitet und präzisiert haben. Das Gesetz ist nun am 31. Mai im Amtsblatt veröffentlicht worden und tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Ab sofort können Gemeinden ihr Interesse beim Oberkirchenrat anmelden, wenn sie Segnungsgottesdienste für gleichgeschlechtliche Paare anbieten möchten. Dies setzt im weiteren Verlauf eine vertiefte inhaltliche Befassung mit dem Thema voraus und einen Beschluss mit einer Mehrheit von dreiviertel aller Stimmen im Kirchengemeinderat und in den Pfarrämtern.
Zuständig für das Verfahren ist das Referat 1.1 Theologie, Kirche und Gesellschaft im Evangelischen Oberkirchenrat. Der Hinweis an das Referat kann formlos über den Dienstweg erfolgen. Wenn der Kirchengemeinderat schon einen Beschluss gefasst hat, sollte dieser beiliegen. Einige Gemeinden haben ihr Interesse bereits angemeldet.
Das Referat schreibt daraufhin die Gemeinden an, die einen Teilnahmewunsch geäußert haben, beantragt die ‚vertiefte Befassung‘ und schickt einen Antrag zur Änderung der örtlichen Gottesdienstordnung.
Die Gemeinden leiten dann die ‚vertiefte Befassung‘ in die Wege, die nach dem Gesetz erforderlich ist. Hierfür erarbeitet der Oberkirchenrat gegenwärtig eine Handreichung, in der auch die theologischen Argumente, die für und gegen eine Segnung sprechen, aufgeführt sind. Kirchengemeinden, die sich bereits mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der ‚Initiative Regenbogen‘ angeschlossen haben, können gegebenenfalls die ‚vertiefte Befassung‘ in einem verkürzten Verfahren durchführen.
Auf dieses Verfahren hatten sich die Synodalen verständigt, um sicherzustellen, dass Gemeinden, die sich mit dem Thema nicht befassen wollen, dies auch nicht tun müssen. In der dem Gesetz vorangestellten Präambel ist ausdrücklich festgestellt, dass es in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterschiedliche theologische Haltungen zur Segnung gibt und Vertreterinnen und Vertreter beider Haltungen in gegenseitigem Respekt miteinander umgehen. Das Gesetz stellt klar, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die keine Segnungen vornehmen wollen, dies auch nicht tun müssen.
Derzeit entsteht neben der Handreichung im Oberkirchenrat ein Entwurf für eine entsprechende Gottesdienstordnung, die in die gemeinsame Beratung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der Landessynode nach § 39 Abs. 2 der Kirchenverfassung eingebracht wird.
Die Beschlussfassung über die Einwilligung der Kirchengemeinderäte und der Pfarrämter kann formal ab dem 1. Januar 2020 erfolgen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Unmittelbar im Anschluss an den Eingang der dokumentierten Einwilligung genehmigt der Oberkirchenrat die Änderung der örtlichen Gottesdienstordnung und Segnungsgottesdienste für gleichgeschlechtliche Paare können stattfinden.
Sollte die Zahl von einem Viertel der Gemeinden erreicht werden, ist es an der Landessynode, sich mit dem Thema erneut zu befassen.