Von Donnerstag bis Samstag, 4. bis 6. Juli, hat im Stuttgarter Hospitalhof die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg getagt. Die Tagesordnung und alle weiteren Informationen zur Sommertagung finden Sie hier.
Unten finden Sie alles rund um das Geschehen im Hospitalhof bei der Sommertagung der Württembergischen Evangelischen Landessynode.
Vor Beginn der Beratungen stimmten Bläser der Landeskirche die Synodalen auf den dritten und letzten Tag der Sommertagung ein.
In zweiter Lesung hat die Landessynode an ihrem letzten Beratungstag einstimmig für die geänderte Feiertagsordnung, des Perikopengesetzes, des Evangelischen Gesangbuches und des Gottesdienst- und Kirchenbuchs beschlossen. Es gab keine weitere Aussprache.
Bereits am Donnerstag hatte sich das Kirchenparlament mit diesem Thema befasst:
Wie bei keinem anderen Gesetz nehme die Landessynode mit der Abstimmung über das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Feiertagsordnung, des Perikopengesetzes, des Evangelischen Gesangbuchs und des Gottesdienst- und Kirchenbuchs, ihre kirchenleitende Funktion war; das betonte Professor Dr. Christian Heckel in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Rechtsausschusses. Denn die Verkündigung im Gottesdienst habe die zentrale Bedeutung für unsere Landeskirche.
Bereits im November 2017 hatte die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die Union Evangelischer Kirchen (UEK) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) die Veränderung der bisherigen Perikopenordnung beschlossen. Die neue Ordnung enthält mehr alttestamentliche Predigttexte als bisher. Er finde es schade, dass viele Texte aus der johanneischen Tradition durch alttestamentliche Texte ersetzt worden seien, bedauerte Heckel.
Wegen geringfügiger Änderungen habe der Rechtsausschuss beschlossen, eine eigene Beilage einzubringen: Es soll auch weiter keine Pflicht zu einem Gottesdienst am Neujahrstag geben. Dafür sollen aber ganz bewusst die Möglichkeit für Predigtreihen und Continua-Reihen geschaffen werden. So könne beispielsweise die Leidensgeschichte aus allen vier Evangelien über die Jahre behandelt werden, erklärte Heckel.
Die Synode hat das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Feiertagsordnung, des Perikopengesetzes, des Evangelischen Gesangbuchs und des Gottesdienst- und Kirchenbuchs am Abend in erster Lesung verabschiedet.
Auch bei dem liturgischen Kalender gebe es einige wenige Änderungen: als liturgische Farbe an allen Heiligengedenktagen solle die Farbe Rot – als Farbe des Wirken des Geistes Gottes – gelten. So soll zum Beispiel der Nikolaustag am 6. Dezember in Zukunft auch rot sein (bisher: weiß). Am Tag der unschuldigen Kinder (28. Dezember) solle auch weiterhin die Farbe Weiß – als unmittelbar zu dem Christusgeschehen gehörendem Ereignis – gelten.
Lediglich am 1. Mai können die Gemeinden wählen, ob sie grün (Farbe der Tage im Kirchenjahr ohne Prägung) oder violett (Farbe der Bitt- und Bußtage) wählen.
Die von der EKD vorgeschlagenen sechs Perikopenreihen standen nicht zur Diskussion. Darin waren sich der Rechtsausschuss und der Theologische Ausschuss einig, betonte auch Dr. Karl Hardecker, Vorsitzender des Theologischen Ausschusses. Es solle aber auch in Zukunft zusätzlich eine eigene Württembergische Marginalreihe geben. Der Rechtsausschuss sei bei der Veränderung des liturgischen Kalenders auf die Vorschläge des Theologischen Ausschusses eingegangen. Deshalb habe der Theologische Ausschuss dem vorliegenden Gesetzesentwurf zugestimmt, so Hardecker.
Der Antrag zielte auf eine Änderung der Verfassung ab: Die Oberkirchenräte der württembergischen Landeskirche sollen künftig vom gesamten Kirchenparlament gewählt werden – und nicht mehr wie bisher vom Landeskirchenausschuss.
So jedenfalls lautete der Antrag 27/17, über den die Sommertagung der Landessynode am Samstag, 6. Juli, beraten hat.
Die Antragssteller hatten ihren Vorstoß damit begründet, dass der Landeskirchenausschuss die Oberkirchenräte geheim und damit „unkontrolliert“ bestimme – das Kontrollrecht der Synode als frei gewählte Vertretung der Kirchenmitglieder werde dadurch geschwächt, und „im Kirchenvolk und bei den Kirchengemeinden" würde dadurch die Legitimation des Oberkirchenrats „immer wieder in Zweifel gezogen“.
Der Rechtsausschuss der Synode sah mehrheitlich jedoch „kein Defizit in der aktuellen Regelung“, wie Professor Dr. Christian Heckel als Vorsitzender des Gremiums berichtete. Schließlich werden auch auf Bundes- oder Landesebene „die Ministerinnen beziehungsweise Minister nicht vom Parlament gewählt“.
Außerdem verwies der Rechtsausschuss darauf, dass Kandidaten im Fall ihrer Nichtwahl durch ihre öffentliche Vorstellung Nachteile auf ihrem weiteren Berufsweg haben könnten.
Und nicht zuletzt würde die Annahme des Antrags bedeuten, bei der Auswahl der Oberkirchenräte den „Fokus vom Fachlichen auf das Politische“ zu verlagern. Allerdings stimmten nur 19 Synodale dem Antrag zu, eine deutliche Mehrheit votierte dagegen.
Der Abstimmung vorausgegangen war eine lebhafte Diskussion: Befürworter des Antrags warben für die Änderung - es gebe teilweise „familiäre Strukturen" bei der Besetzung kirchlicher Funktionen.
Diese Behauptung wiesen mehrer Redner jedoch entschieden zurück: Es gebe keine Klüngelrunden, das bisherige Besetzungssystem sei durchaus demokratisch.
Die württembergische Landessynode soll vorerst ohne spezielle Regelungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bleiben. Das ist die Empfehlung des Oberkirchenrates und des synodalen Rechtsausschusses, die Ausschussvorsitzender Professor Dr. Christian Heckel der Landessynode vorgetragen hat.
Anlass war der Antrag 20/18 des Ältestenrates, wonach eine Regelung über Befangenheiten und Interessenkonflikten von Synodalen in die Geschäftsordnung aufgenommen werden soll.
Der Hintergrund: Im Mai 2018 war der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses zum Direktor des Evangelischen Pfarrseminars gewählt worden – mit der Folge, dass der Vorsitzende nun jenes Synodalgremium leitet, das unmittelbar für seinen eigenen beruflichen Bereich zuständig ist.
Es sei zwar ein ungeschriebenes Gesetz, dass ein Synodaler in diesem Fall den Ausschuss wechsle, berichtete Professor Heckel – doch der Ausschuss-Wechsel sei unterblieben.
Dass die Geschäftsordnung trotzdem nicht ergänzt werden soll, begründete Heckel vor allem mit „allgemein verfassungsrechtlichen und einem spezifisch kirchenrechtlichen Grund“: Einerseits würde das passive Wahlrecht von Synodalen und damit die Allgemeinheit der Wahl eingeschränkt. Zum anderen gelte für die Kirche nicht der politische Anspruch der Gewaltenteilung. Vielmehr beruhe die Kirchenverfassung „auf dem brüderlichen Miteinander der kirchlichen Verfassungsorgane“, zitierte der Ausschussvorsitzende die „Barmer Erklärung“.
Und: „Unvereinbarkeitsregelungen würden diesem Miteinander in der Kirche als Gemeinde von Brüdern nicht entsprechen.“
Allerdings sollten für die Zukunft Interessenkollisionen ausgeschlossen werden, empfahl Heckel: Der Nominierungsausschuss der künftigen, im Dezember zu wählenden Landessynode solle „auf die berufliche Stellung der Ausschussvorsitzenden achten“. Außerdem könne „ein Ausschuss jederzeit einen neuen Vorsitzenden wählen“.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 eine Absenkung der Eingangsbesoldung der Jahre 2013 bis 2017 für nichtig erklärt. Der Ministerrat hat aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, allen Landesbeamten die Absenkungsbeträge der Eingangsbesoldung nachzuzahlen.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Landesregierung müssen nicht auf das kirchliche Besoldungsrecht übertragen werden; das betonte der Vorsitzende des Rechtsausschusses, Professor Dr. Christian Heckel. Dennoch empfiehlt der Oberkirchenrat der Synode, die entsprechenden Nachzahlungen zu übernehmen, um den Mitarbeitern Anerkennung auszusprechen. Der Oberkirchenrat rechnet mit einmaligen Kosten von etwa 1,1 Millionen Euro.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hatte im Zeitraum von 2013 bis 2017 eine vom Landesrecht abweichende Regelung zur Absenkung der Eingangsbesoldung. Beim gehobenen Dienst gab es keine Absenkung der Eingangsbesoldung und die Absenkung im höheren Dienst betrug nur 4%. Im Landesdienst war die Absenkung der Eingangsbesoldung in den höheren Eingangsämtern auf 8 Prozent erhöht.
Bei einer Enthaltung nahm die Synode das Gesetz an.
Beim Pfarrbesoldungsrecht soll die Aufhebung der Durchstufung aufgehoben werden. Der Rechtsausschuss ist davon überzeugt, dass die Durchstufung ein flexibles Instrument ist, um die Pfarrbesoldung an die jeweilige finanzielle Situation der Landeskirche anzupassen; das betonte Ausschussvorsitzender Professor Dr. Christian Heckel.
Die jetzige 9. Stufe soll nun vorverlagert werden, damit die Pfarrerinnen und Pfarrer nicht erst mit der 9., sondern schon mit dem Erreichen der 7. Stufe jene Besoldungsgruppe bekommen, in die ihre Stelle eingestuft ist. Die Erhöhung der Dienstbezüge soll bis zum 29. Februar 2020 ausgezahlt werden.
Die Mehrkosten für den jetzigen Gesetzentwurf - etwa 120.000 Euro jährlich - seien deutlich geringer als für die ursprünglich beantragte Abschaffung der Durchstufung, betonte Heckel.
Der Rechtsausschuss bat um die Zustimmung - diese wurde mit großer Mehrheit erteilt. Synodalpräsidentin Inge Schneider kommentierte den Beschluss mit den Worten: „Die jungen Pfarrerinnen und Pfarrer werden uns dankbar sein."
Der Oberkirchenrat stellte den Antrag, das Gesetz zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss zu verweisen - vom Finanzausschuss kam die Empfehlung, dass der Rechtsausschuss dem Gesetz zustimmen solle. Einstimmig votierte die Synode für die Verweisung.
Das Mitarbeitervertretungsgesetz regelt die betriebliche Mitbestimmung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in kirchlichen Verwaltungen und Einrichtungen. Bisher müssen Mitarbeiter, die sich für die Mitarbeitervertretung zur Wahl aufstellen lassen, Mitglied in einer ACK-Kirche sein.
Inzwischen ändert sich auch in der Mitarbeiterschaft diakonischer Einrichtungen manches, und längst nicht alle Mitarbeitenden sind noch Mitglieder einer ACK-Kirche. Zudem sinkt seit Jahren die Zahl der Kirchenmitglieder. Dies erschwere die Suche nach Kandidaten, so Peter Reiff, der den Gesetzentwurf in die Synode eingebracht hat Für die im kommenden Jahr neu zu wählenden Mitarbeitervertretungen könne es zu Glaubwürdigkeitsproblemen führen, wenn Nichtmitglieder zwar eingestellt, aber nicht in die Interessenvertretung gewählt werden dürften.
Deshalb wird nun vorgeschlagen, die ACK-Klausel im Mitarbeitervertretungsgesetz als Wählbarkeitsvoraussetzung zu streichen. Im November 2018 wurde im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die ACK- Klausel als Wählbarkeitsvoraussetzung bereits gestrichen. Der Gesetzentwurf wurde an den Rechtausschuss verwiesen.
Die Synodale Margarete Mühlbauer äußerte sich kritisch zu dem Anliegen: Immerhin gehöre die Mitarbeitervertretung in den kirchlichen Einrichtungen zur Leitungsebene - und diese sollte auch einer Kirche angehören.
Ernst-Wilhelm Gohl zeigte sich ebenfalls skeptisch gegenüber der beantragten Änderung des Kirchengesetzes. Auch er sieht die Mitarbeitervertretung ganz eindeutig als Teil der Leitung. „Ich finde es wichtig, dass Mitarbeiter in der Leitung auch Mitglied in der Kirche sind.“
Auch Erwin Burkhardt warnte davor, „die Wurzeln zu kappen" - stattdessen müsse man Bewerber davon überzeugen, „dass es sich bei christlich-diakonischen Arbeitgebern besser arbeiten lässt." Ähnlicher Meinung war auch Siegfried Jahn: „Wir verwässern das kirchliche Profil."
Vielleicht, überlegte Jahn, sei eine mögliche Konsequenz der immer kleineren Zahl kirchlicher Mitarbeiter: „Ok, wir werden kleiner - aber nicht wirkungsloser."
Genau wie Jahn bekannte auch Philippus Maier, hin- und hergerissen zu sein - einerseits erkenne er den drängender werdenden Personalbedarf, andererseits bekräftigte er den Anspruch, den kirchlichen Charakter diakonischer Einrichtungen zu betonen.
Andererseits: Der wachsende Fachkräftemangel lasse kirchlichen und diakonischen Einrichtungen gar keine andere Wahl, als auch Nichtmitglieder zu beschäftigen - „wir sind auf ihre Arbeit und Begabungen angewiesen", gab Synodaler Markus Mörike zu bedenken. Die Zahl nicht mehr kirchlich gebundener Mitarbeiter werde deshalb größer.
Willi Beck sprach von einer neuen missionarischen Möglichkeit: Es bestehe im schlimmsten Fall zwar die Gefahr, „christliche Werte zu verbummeln" - aber ein Miteinander von kirchlich gebundenen und konfessionslosen Mitarbeitern biete auch die Chance, für christliche Werte zu werben.
Jutta Henrich warb ebenfalls für die Gesetzesänderung: „Wir können nicht auf der einen Seite qualifizierte Mitarbeiter einstellen und ihnen auf der anderen Seite verwehren", sich in eine MAV wählen zu lassen.
Als Einbringer des Antrags plädierte Peter Reif zum Ende der Diskussion erneut für die Öffnung der MAV für konfessionslose Mitarbeiter: „Wir rennen nicht mit der roten Fahne durch die Station" - stattdessen gehe es für Dienststellenleitungen und MAV darum, eine „christliche Dienstgemeinschaft" zu entwickeln. Dies sei eine Chance.