Von Donnerstag bis Samstag, 21. bis 23. März, kam im Stuttgarter Hospitalhof die Württembergische Evangelische Landessynode zu ihrer Frühjahrstagung zusammen. Die Tagesordnung und alle weiteren Informationen finden Sie hier.
In Zukunft ist in der württembergischen Landeskirche die öffentliche gottesdienstliche Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren möglich. Einem entsprechenden Gesetzentwurf stimmte die Landesynode mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu. 65 Synodale sprachen sich für das Gesetz aus, 23 waren dagegen und zwei enthielten sich.
Die jetzt beschlossene Regelung ermöglicht es bis zu einem Viertel der Kirchengemeinden der Landeskirche, Segnungsgottesdienste für gleichgeschlechtliche Paare in ihre örtliche Gottesdienstordnung aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich Dreiviertel der Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sowie Dreiviertel des Kirchengemeinderates für diese Möglichkeit ausspricht. Davor muss die Gemeinde in einem Klärungsprozess zu dem Ergebnis kommen, dass die öffentlich Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ihrem Verständnis nach dem Evangelium ,wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, nicht widerspricht.
Vor der Abstimmung wandte sich Landesbischof Dr. h.c. Frank Otfried July mit einem eindringlichen Appell an die Synode. „Ich bitte nach dieser intensiven Debatte, mit dem Blick auf die Einheit unserer Landeskirche und im Blick auf die Menschen, um die es geht, diesem Gesetz zuzustimmen“, sagte er.
July erinnerte an die Große Spannbreite der Meinungen, die es innerhalb der Landeskirche gebe. Sie reiche von denen, die bereits die Debatte über die öffentliche Segnung gleichgeschlechtlicher Paare als Sünde bezeichnen und denen, die sich fragen, warum man überhaupt noch darüber debattieren müsse. „Wir haben letztlich keine einheitliche Antwort gefunden, aber uns bemüht, die Verschiedenheit in dieser Frage so zu ordnen, dass in unserer Landeskirche nebeneinander gelebt werden kann, ohne das Miteinander unter dem Kreuz in Frage zu stellen, stellte July fest. „Wir bleiben auch in diesem Nebeneinander und Miteinander dem Evangelium von Jesus Christus treu“, war sich der Landesbischof sicher. Mit der Zustimmung zu diesem Gesetz setze die Synode auch ein „Zeichen in einer pluralisierten Gesellschaft“, die es nicht mehr schaffe, Einheit trotz strittiger Fragen zu zeigen. Das große Ziel der Synode und der Landeskirche müsse es sein, als Kirche beieinander zu bleiben, um das Evangelium von Jesus Christus in einer fragmentierten Gesellschaft zu verkünden, sagte July.
Oberkirchenrat Dr. Michael Frisch hat der Synode ein „Gesetz zur Änderung der Feiertagsordnung, des Perikopengesetzes, des Evangelischen Gesangbuchs und des Gottesdienst- und Kirchenbuchs“ vorgestellt. Mit dem Gesetz übernimmt die Landeskirche die von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Union Evangelischer Kirchen (UEK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) bereits im November 2017 beschlossene Veränderung der bisherigen Perikopenordnung. Die neue Ordnung enthält mehr alttestamentliche Predigttexte als bisher. Weitere Neuerungen sind beispielsweise die Ausweitung des Weihnachtsfestkreises auf 40 Tage bis zum 2. Februar. Auch soll es in Zukunft für jeden Sonntag zwei Wochenlieder zur Auswahl geben statt bisher eines. Ferner erlaubt die EKD-Ordnung, Tage besonders gottesdienstlich zu begehen, die bisher keine Berücksichtigung fanden, wie etwa den Holocaustgedenktag, den Martinstag, den Nikolaustag oder den Aschermittwoch.
Durch die Übernahme der EKD-weiten Perikopenordnung sollen auch die „rund 300, meist kleineren, Abweichungen“ beseitigt werden, durch die sich die württembergische Perikopenordnung bisher von denen der anderen Landeskirchen unterscheidet, erklärte Frisch. Es wird aber auch in Zukunft zusätzlich zu den sechs verschiedenen Perikopenreihen eine eigene Württembergische Marginalreihe geben. Zudem sollen auch in Zukunft Continuapredigten der Passions- und Auferstehungsgeschichte möglich sein – eine weitere württembergische Eigenheit.
Das Änderungsgesetz wird nun im Rechts- und im Theologischen Ausschuss weiter beraten und soll auf der diesjährigen Sommersynode beschlossen werden. Denn die Zeit drängt. Für das laufende Kirchenjahr hat der Oberkirchenrat die neue Perikopenordnung per Verordnung eingeführt. Beschließt die Synode bis zum Ende des Kirchenjahres kein neues Gesetz, wird ab dem Ersten Advent in Württemberg wieder nach der alten Perikopenordnung gepredigt.
Die Perikopenordnung gibt vor, über welche Bibeltexte (Perikopen) an den Sonn- und Feiertagen eines Kirchenjahres gepredigt wird. Es gibt sechs jährliche Reihen, so dass sich die Predigttexte alle sechs Jahre wiederholen. Zudem schreibt die Ordnung für jeden Sonn- und Feiertag des Kirchenjahres ein Psalmgebet (Wochenpsalm), einen Bibeltext (Schriftlesung) und ein Lied (Wochenlied) vor. All diese Eigenheiten eines Sonn- oder Feiertages nennt man Proprium.
Die Kirchenbezirke Weinsberg und Neuenstadt möchten fusionieren. Nahezu einstimmig – es gab je eine Gegenstimme – haben die beiden Bezirkssynoden beschlossen, sich zum Kirchenbezirk „Weinsberg-Neuenstadt“ zusammenzuschließen. Die Fusion soll zum 1. Januar 2020 vollzogen werden. „Die Kirchenbezirke stellen sich damit dem demografischen Wandel und schaffen Strukturen, die langfristig gelebt werden können“, so der Vorsitzende des Rechtsausschusses, Prof. Dr. Christian Heckel.
Rechtlich solle der Vorgang des Zusammenschlusses so ablaufen, dass die beiden alten Kirchenbezirke aufgelöst und zeitgleich die Kirchengemeinden der beiden Bezirke zu einem neuen Kirchenbezirk zusammengeschlossen werden. „Das hat den Vorteil, dass nicht der eine vom anderen ‚geschluckt‘ wird“, erklärte der Vorsitzende. Die weiteren Regelungen beinhalteten im Wesentlichen die Aufhebung der beiden alten Kirchenbezirke, Regelungen zur Bezirkssatzung sowie zur Übergangszuständigkeit.
Die Landessynode hat das Gesetz einstimmig beschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 eine Absenkung der Eingangsbesoldung der Jahre 2013 bis 2017 für nichtig erklärt. Der Ministerrat hat aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, allen Landesbeamten die Absenkungsbeträge der Eingangsbesoldung nachzuzahlen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Landesregierung müssen nicht auf das kirchliche Besoldungsrecht übertragen werden. Dennoch empfiehlt der Oberkirchenrat der Synode die entsprechenden Nachzahlungen zu übernehmen, um den Mitarbeitern Anerkennung auszusprechen.
Die Auszahlungen sollen im Laufe des Kalenderjahres 2019 erfolgen. Der Oberkirchenrat rechnet mit einmaligen Kosten von etwa 1. Million Euro. Um einen verantwortlichen Umgang mit Kirchensteuermittel zu sichern, erhalten diese Auszahlungen nur Mitarbeiter, die am 1. Januar 2019 noch im Dienst der Landeskirche stehen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die in den Dienst des Landes Baden-Württemberg übergeleitet wurden und ein Übergangsgeld erhalten, werden eventuelle Auszahlungen mit dem Übergangsgeld verrechnet.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hatte im Zeitraum von 2013 bis 2017 eine vom Landesrecht abweichende Regelung zur Absenkung der Eingangsbesoldung. Beim gehobenen Dienst gab es keine Absenkung der Eingangsbesoldung und die Absenkung im höheren Dienst betrug nur 4%. Im Landesdienst war die Absenkung der Eingangsbesoldung in den höheren Eingangsämtern auf 8 % erhöht.
Das Gesetz wurde zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse verwiesen.
„Allein die ungewöhnlich hohe Zahl an Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern des Antrags Nr. 46/15 – zusätzliche Stelle im Konfi 3-Bereich – macht deutlich, dass es hinsichtlich dieser kirchlichen Aufgabe um eine wichtige und in allen Gesprächskreisen anerkannte Arbeit geht“, eröffnete der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung und Jugend, Siegfried Jahn, seinen Bericht vor der Synode. Ziel des Antrages war die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Pädagogisch-Theologisches Zentrum Birkach.
Trotz stagnierender Zahlen, sei unbestritten, welche Stärken die Konfi 3-Arbeit biete. Insbesondere hob Jahn das Erreichen breiter Schichten aller Milieus hervor und vor allem das der Eltern der mittleren Generation, deren Fehlen in der kirchlichen Arbeit oft beklagt werde. Als wünschenswert hinsichtlich der Stärkung von Konfi 3, führte Jahn vor allem mehr Kapazitäten bei der Beratung vor Ort, intensivere Fortbildungen für federführende Ehrenamtliche und die Weiterentwicklung des Unterrichtsmaterials auf.
Die zusätzliche Stelle im Konfi 3-Bereich sei bisher nur zu 50 % besetzt gewesen, so Jahn weiter. Seit vergangenem Herbst sei aber Michael Pohlers, ein junger und kompetenter Referent im ptz, zu weiteren 50 % aktiv. „Wir erhoffen uns von dieser Maßnahme eine flächenweite Vor-Ort-Präsenz des Konfi 3-Gedankens und eine stärkere Nähe zu den Gemeinden vor Ort.“
Auch die Landessynode ist sich ihrer Verantwortung gegenüber der Umwelt bewusst. Schon seit der Herbsttagung 2015 arbeitet die Synode papierlos. Dies kann aber nur ein Anfang sein. Deshalb berät die Synode über eine Kompensation der Treibhausgasemissionen der Landessynode.
Damit die Emissionen ausgeglichen werden können, musste zunächst der Emissionswert der Synode ermittelt werden. Der Gesamtausstoß für das Jahr 2017 lag bei 93,6 t CO2. Hierbei fiel der größte Teil der Emissionen auf den Bereich der Mobilität. Der Verbrauch der Synode entspricht etwa elf Durchschnittspersonen in Deutschland. Um die Emissionen auszugleichen werden zirka sieben Hektar Wald benötigt. Das entspricht einer Kompensationszahlung von 2.152 Euro.
Die Landessynode hat beschlossen, dass die Treibhausgase jährlich mit einem Beitrag von 3.00 Euro ausgeglichen werden sollen. Der Missionsprojekte-Ausschuss soll dafür geeignete Projekte zum Emissionsausgleich finden. Die Ausgleichszahlungen können aber nur ein Zeichen sein, dass sich die Synode ihrer Verantwortung gegenüber der Umwelt bewusst ist. Das übergeordnete Ziel ist die weitere Senkung des Emissionsverbrauchs. Dafür muss in allen Synodenprojekten der Umweltaspekt berücksichtigt werden, um die Schöpfung zu bewahren.
Bei der Sommersynode 2017 wurde durch die Unterarbeitsgruppe des Schwerpunkthalbtags Ländlicher Raum der Antrag Nr. 24/17 eingebracht. Der Antrag beinhaltete die Bitte an den Oberkirchenrat, ein Format zur Verfügung zu stellen, mit dem landeskirchenweit Jahreskirchenempfänge durchgeführt werden können. Um gewisse Standards bei Einladungen einzuhalten, sollte zudem eine Checkliste zur Verfügung gestellt werden, an der sich Veranstalter orientieren können.
Der Ausschuss für Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit weise ausdrücklich darauf hin, dass das Evangelische Medienhaus Angebote im Bereich Eventorganisation anbiete und sich schon länger mit dem Thema befasse, so die Vorsitzende des Ausschusses. „Die Erstberatung durch das Medienhaus für die Organisation von Veranstaltungen ist dabei kostenfrei“, so Stocker-Schwarz. Der Ausschuss für Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit empfehle daher den Antrag Nr. 24/17 nicht weiterzuverfolgen.
Die württembergische Landeskirche tritt der Aktion „Rotlicht aus“ bei. Das hat die Synode auf ihrer Frühjahrstagung mit großer Mehrheit beschlossen. „Diese Aktion bündelt Kräfte, um gemeinsam gegen den Sexkauf vorzugehen. Sie will eine Gesellschaft, in der Frauen nicht wie Ware verkauft werden", so die Vorsitzende des Ausschusses Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit Franziska Stocker-Schwarz.
„Aktionen setzen Zeichen“, sagte Tabea Dölker in der Aussprache. Und Zeichen müsse man immer wieder setzen, damit die Gesellschaft immer wieder darauf aufmerksam gemacht werde. Prostitution sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. „Uns als Kirche steht es daher gut an, dass wir heute ein solches Zeichen setzen“, so Dölker.
An diesem Aktionsbündnis könnten sich einzelne Personen als Unterstützer beteiligen, aber auch Einrichtungen und Organisationen. Beispielsweise zählt auch die Diözese Rottenburg-Stuttgart zu den Unterstützern. Der Beitritt selbst sei kostenfrei, Spenden seien willkommen, so Stocker-Schwarz weiter.
Ein Gesetzentwurf aus der Mitte der Synode zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Synodale wurde diskutiert und nach einer kurzen Aussprache in den Rechtsausschuss verwiesen.
Ein Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelische Landeskirche in Württemberg wurde nach einer kurzen Aussprache in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen, um dort weiter beraten zu werden.