... es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie Ihre Gemeindeglieder oder Außenstehende über das Thema Kirchensteuer informieren können. Wir wollen Ihnen dabei helfen. Auf dieser Seite stellen wir einen wachsenden Pool an Materialien zur Verfügung, die Sie in Ihren eigenen gemeindlichen Medien nach Belieben verwenden können, um zu verdeutlichen, dass jeder Euro Kirchensteuer sinnvoll in Kirche und Gesellschaft wirkt.
Bitte beachten Sie: Die zentrale Seite der evangelischen Kirche zu Kirchensteuer finden Sie unter www.kirchensteuer-wirkt.de.
Wir erweitern die Website zu evangelischen Kirchenfinanzen, www.kirchensteuer-wirkt.de, ständig. Neu eingestellt ist jetzt Material, mit dem Sie www.kirchensteuer-wirkt.de auf Ihren eigenen Websites verlinken und bewerben können. Um die Reichweite der Website zu erhöhen, hilft es sehr, wenn Sie das tun. Es zahlt stark aufs Google-Ranking ein. Das Material finden Sie unter https://www.kirchensteuer-wirkt.de/material-intern. Diese Material-Seite ist nur für den internen Gebrauch gedacht und deshalb nicht über die Navigation zu finden. Deshalb geben wir den Link nur an die jeweils Zuständigen weiter, die das Material zum Bewerben verwenden möchten und bitten Sie, ebenso zu verfahren. Außerdem finden weiter unten auf dieser Seite eine Anleitung dazu, was beim Verlinken im Blick auf Suchmaschinen-Rankings gut zu wissen ist. Wir freuen uns, wenn Sie das Projekt damit unterstützen! Hier finden Sie auch ein Video zum Thema „Was zahlt der Staat an die Kirche?“. Es lohnt sich, immer mal wieder auf der Seite vorbeizuschauen!
Bitte nennen Sie bei den Grafiken www.elk-wue.de als Urheber. Wir freuen uns auch, wenn Sie für weiterführende Informationen je nach Möglichkeit die URL https://www.kirchensteuer-wirkt.de abdrucken oder verlinken.
Kostenlose Info-Telefonnummer
0800 / 7137137
Gerne geben die Steuerexperten des Oberkirchenrats montags bis freitags von 9 bis 11:30 Uhr Auskunft. Oder Sie schicken uns eine E-Mail mit Ihrer Anfrage an kirchensteuer@elk-wue.de.
Pfarrer Helmut Liebs, Telefon: 0711 22276 – 46, helmut.liebs@elk-wue.de,
Evangelischer Oberkirchenrat, Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart, Telefon: 0711 2149 – 0, kontakt@elk-wue.de
In Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung wurde das Recht zur Kirchensteuererhebung garantiert. Die Weimarer Kirchenartikel wurden durch Artikel 140 Grundgesetz unverändert in das Grundgesetz übernommen. Dadurch ist für die Kirchen, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, das Steuererhebungsrecht verfassungsrechtlich gesichert. Ein Wegfall der Weimarer Kirchenartikel aus dem Grundgesetz ist nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz möglich. Es bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats.
Die Bundesländer haben die alleinige Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuergesetze. In Baden-Württemberg gilt das Kirchensteuergesetz i. d. F. vom 15.06.1978 (GesBl. Baden-Württemberg 1978 S. 370), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 14.10.2008 (GesBl. Baden-Württemberg S.335).
Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse ausgefüllt werden. In den staatlichen Kirchensteuergesetzen werden den Kirchen mehrere Arten von Kirchensteuern zur Auswahl gestellt und die Kirchen können auch die Höhe der Kirchensteuer festsetzen. Die jährlichen Kirchensteuerbeschlüsse legen den Besteuerungsmaßstab und die anzuwendenden Hebesätze fest (8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern; 9 Prozent in den übrigen Bundesländern), welche auf die Lohn- bzw. Einkommen- oder Kapitalertragsteuer angewandt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse werden von den Synoden gefasst und nach der staatlichen Genehmigung im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Zur Finanzierung eigener Gemeindeaktivitäten können die Mitglieder der Kirchengemeinden um einen Freiwilligen Gemeindebeitrag gebeten werden. Der Gemeindebeitrag kommt in voller Höhe der örtlichen Kirchengemeinde zugute.
Beim Freiwilligen Gemeindebeitrag handelt es sich um eine Spende, die selbstverständlich steuerlich absetzbar ist. Je nach Gemeinde trägt diese Spendenbitte auch die Bezeichnung „Gemeindegabe“ oder "Jahresspende" oder "Ortsname + Beitrag". Der Freiwillige Gemeindebeitrag ermöglicht, in den Kirchengemeinden Vorhaben zu verwirklichen, die mit dem regulären Budget nicht finanzierbar sind. Der Gemeindebeitrag wird üblicherweise einmal im Jahr mittels eines Prospekts oder Briefes erbeten.
Allen Menschen, die einen Gemeindebeitrag geben, wird sehr herzlich gedankt. Insbesondere denjenigen, die Kirchensteuer zahlen, ehrenamtlich Aufgaben in ihrer Gemeinde wahrnehmen und zusätzlich auch den Gemeindebeitrag zu ihrer Sache machen. Sie dürfen gewiss sein, dass diese Spende im wahrsten Sinne des Wortes gut ankommt.
In vielen Familien entstehen durch den Verlust des Arbeitsplatzes hohe Unsicherheiten und Ratlosigkeit. Wird dabei eine Abfindung gewährt, kommt dazu noch eine hohe Steuerbelastung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es in diesen Fällen die Möglichkeit eines Teilerlasses der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer gibt. Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu von den Steuerexperten des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit der Beratung.