22.06.2020

Die Verfassung der Landeskirche hat Geburtstag

Vor 100 Jahren wurden die Rechtsregeln für das Zusammenleben in der Kirche verkündet

Stuttgart. Es war eine unruhige Zeit, 1918. Der Erste Weltkrieg war verloren, die Monarchen hatten abgedankt und König Wilhelm II. von Württemberg war auch als Oberhaupt der evangelischen Kirche des Landes zurückgetreten. Die Zeit war reif, an einer Kirchenverfassung zu arbeiten, die man lange gefordert hatte. Schon 1818 hatten sich die Prälaten Johann Christoph Schmied und Jacob Friedrich Abel dafür ausgesprochen, und auch aus der Synode kamen solche Initiativen.

Die verfassungsgebende Versammlung der württembergischen Landeskirche.

Die Landeskirche wird selbständig

Bis zur Verkündung am 24. Juni 1920 im Stuttgarter CVJM-Haus, der heutigen Furtbachklinik, sollte es noch etwas dauern. In Kraft trat die Verfassung erst rund vier Jahre danach, am 1. April 1924. Denn der Staat musste zuvor noch das Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 beschließen. Damit war die Trennung von Kirche und Staat für Württemberg offiziell erfolgt, in der Weise wie es die Weimarer Reichsverfassung von 1919 vorgesehen hatte. Die Landeskirche wurde selbständig.

Wilhelm II. war bis zu seiner Abdankung 1918 nicht nur König von Württemberg, sondern auch Oberhaupt der württembergischen Landeskirche.

Eine Kirchenverfassung, was ist das? Das sind grundlegende Rechtsregeln für das Zusammenleben in der Kirche. Die Verfassung beschreibt, wie die Kirche funktionieren soll, welche Organe es gibt, was sie tun sollen und dürfen und welche Rechte und Pflichten die Kirchenmitglieder haben.

Sie beschreibt das Verhältnis zum Staat – als Körperschaft öffentlichen Rechts. Und sie legt dar, worauf sich die Landeskirche gründet.

In Artikel 1 heißt es: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserm Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage.“

Landesbischof oder Kirchenpräsident?

Schon der Entwurf für die Kirchenverfassung sah als oberste Organe eine Landessynode und einen Oberkirchenrat vor, den zweiten als oberste Verwaltungsbehörde. Größere Diskussionen gab es darüber, ob ein Bischof oder ein Kirchenpräsident an der Spitze der Landeskirche stehen und sie nach außen repräsentieren sollte. Zunächst war von einem Kirchenpräsidenten die Rede, weil man sich nicht ausschließlich auf einen Geistlichen festlegen wollte.

Nicht nur erster württembergischer Landesbischof, sondern auch erster Ratsvorsitzender der EKD: Theophil Wurm.

Sogar der erste württembergische Landesbischof Theophil Wurm wurde zunächst – 1929 – zum Kirchenpräsidenten gewählt.

Erst ab 1933 war er dann Landesbischof. Der Ständige Ausschuss des Landeskirchentags hatte ihm den Titel angetragen.

Der Titel „Landesbischof“ sollte den zeitgeschichtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Es sei im Interesse der Landeskirche, die Bedeutung und die Machtbefugnisse ihres höchsten Amtsträgers durch die Führung des Titels eines Bischofs auch äußerlich sichtbar zu kennzeichnen, hieß es.

Die Urwahl der Landessynode: eine Besonderheit

Als eine Besonderheit gegenüber den anderen Landeskirchen in Deutschland gilt nach wie vor die Urwahl der Landessynode, das heißt: Nur in Württemberg wählen die Kirchenmitglieder ihre Landessynode in direkter Wahl.

Nur in Württemberg wählen die Kirchenmitglieder ihre Landessynode in direkter Wahl.

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