Im Rahmen der Bewertung des Vermögens sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Haushaltsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Aufwand abzusetzen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Gut den im Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nicht übersteigen.