a) Einseitige Deckungsfähigkeit: Eingesparte Aufwendungen bzw. Auszahlungen der deckungsverpflichteten Stelle ermächtigen die deckungsberechtigte Stelle zu Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen. Umgekehrt ist dies allerdings nicht möglich.
b) Gegenseitige Deckungsfähigkeit: Innerhalb eines Haushaltsbereichs können Aufwendungs- und Auszahlungsansätze wechselseitig in Anspruch genommen werden.
c) Unechte Deckungsfähigkeit: Zweckgebundene Mehrerträge können für eine oder mehrere deckungsberechtigte Stellen desselben Zwecks verwendet werden.